SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Oberhausener Motor- und Segelyachtclub Rhein/Ruhr e.V.“, abgekürzt
„OMSC“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen/Rheinland und ist in das Vereinsregister der Stadt
Oberhausen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, den Motorboot- und Segelsport auf nationalen und internationalen
Gewässern zu fördern und die damit verbundenen Fragen zum Wassersport zum Wohle seiner
Mitglieder
zu regeln.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die regelmäßig stattfindenden:
(a) eigenen Schulungen und Aus- sowie Weiterbildungen seiner Mitglieder und Schulungsteilnehmer;
(b) der Durchführung und Veranstaltung von praktischen Übungs- und Prüfungsfahrten mit Motor- und
Segelbooten;
(c) der Teilnahme und Durchführung an bzw. von sportlichen Veranstaltungen (iSd. AO) wie z.B.
Regatten und Wettkämpfen, etc.
Die Pflege und Förderung des Amateurwassersports iSd. AO soll für alle Altersstufen im Vordergrund der Vereinsführung/Vereinsarbeit liegen.Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst für den Verein aktive Mitglieder gezahlt werden, Aufwendungen können so entschädigt werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein vertritt den Amateurgedanken und ist politisch und religiös neutral.
(4) Der Vereinszweck soll u.a. auch durch Erwerb von Eigentum, z.B. Ankauf von Segel- und Motorbooten
gefördert werden. Sofern der Verein Eigentum erwirbt, soll dies den Mitgliedern und dem Vereinszweck
zur Nutzung dienen.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Deutscher Motoryachtverband-Landesverband Nordrhein-
Westfalen e.V. und/oder die Mitgliedschaft im Segler-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. .
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte
werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Alle aktiven und passiven Mitglieder sind, soweit sie keine Ehrenmitglieder sind, beitragspflichtig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Jeder Antragsteller benötigt 1 Vereinsmitglied als Bürgen.
(4) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Bei natürlichen Personen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
(5) Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die einfache Mehrheit Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens 3 Monate vorher
schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er kann erfolgen bei groben Verstößen gegen
die Interessen des Vereins und bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Insbesondere sind bei Ausscheiden aus dem Verein alle in seiner
Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke innerhalb
von 7 Tagen nach seinem Ausscheiden an den Vorstand zurückzugeben.
§ 7 Beiträge und Umlagen
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres zu leisten.
(3) Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe von 2 Jahresmitgliedsbeiträgen und höchstens einmal pro Jahr
erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher
Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe des
Termins, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
- Jahresbericht(e) des Vorstandes
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen der Vorstandsmitglieder
- Wahl des Kassenprüfers (darf nicht dem Vorstand angehören)
- Festlegen des Mitgliedsbeitrages und einer evtl. Sonderumlage
- Verschiedenes
(4) Die Mitgliederversammlung kann jährlich, muß spätestens alle 3 Jahre stattfinden. Sie hat im jeweiligen
Jahr bis zum 30.06. stattzufinden.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand eingereicht
werden und begründet sein. Über die Zulassung des Antrages zur Tagesordnung entscheidet der
Vorstand.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins, sofern sie nicht mit der Beitragszahlung
in Verzug sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden gefaßt. Die Vertretung der Mitglieder
durch eine andere Person ist unzulässig. Briefwahl ist möglich.
(4) Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mind. der Hälfte aller Mitglieder notwendig, von
denen eine 2/3-Mehrheit eine Änderung beschließen kann.
(5) Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung, bei der mind. die
Hälfte aller Mitglieder anwesendsein muß, nötig. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur erfolgen,
wenn der Vorstand dem Beschluß der Mitgliederversammlung einstimmig zustimmt.
(6) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und das Protokoll vom Protokollanten, der durch den Vorstand
bestimmt wurde, und dem 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen
schriftlich einberufen werden, wenn mind. 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses
schriftlich unter Angabe eines Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in
der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind,
können nicht Anlass zur Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
(3) Die Formalien gelten hier wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Der Vorsitzende
- Zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
- Der Schatzmeister
- Drei Beisitzer
(2) Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sich im Einklang mit der Vereinssatzung
befinden muß.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange
im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem geschäftsführenden Vorstand
ausscheidet, übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder kommissarisch die Vorstandsgeschäfte. In
diesem Falle kann der Vorstand für spezielle Aufgaben einstimmig 1 Vereinsmitglied delegieren, ohne
daß dieses zum Vorstand zugehörig wird. Scheiden mehr als 3 Vorstandsmitglieder während ihrer
Amtszeit aus, wird unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, die einen neuen Vorstand
wählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er stellt den Vereinshaushalt auf, der
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
(7) Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(8) Damit der Verein aufgelöst werden kann, muß der Vorstand einstimmig dem Beschluß der
Mitgliederversammlung zustimmen.
(9) Bei Vorstandsvorsitzungen müssen immer alle Vorstandsmitglieder bis auf Ausnahmefälle anwesend
sein.
§ 13 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte
Vereinsvermögen der
DGzRS (Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger), Werder Str. 2, 28199 Bremen zu, welche
es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister der Stadt Oberhausen
in Kraft.
§ 15 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist die Stadt Oberhausen/Rheinland. Dieses gilt auch für die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereins gegenüber dem einzelnen
Mitglied.
Oberhausen, den 08.09.2004

OMSC OBERHAUSEN
Leuthenstr.76
46149 Oberhausen
Büro:0208 6355292
www.omsc-oberhausen.de
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